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Wurzelkanalaufbereitung im Notdienst Drucken
Mittwoch, 5. Dezember 2012
wie seit dem  Rundschreiben Nr. 6/2012 der KZVB vom 16.07.2012, Seite 2 allen Vertragszahnärzten in Bayern bekannt ist, lehnt die AOK Bayern – und nur die AOK Bayern – die Abrechenbarkeit der BEMA-Nrn. 32 und 34 („Aufbereiten der Wurzelkanäle“ und „Medikamentöse Einlage“) als Sachleistung im Rahmen einer Notdienstbehandlung grundsätzlich ab.

Wir möchten Ihnen im Folgenden eine Möglichkeit aufzeigen, wie Sie mit dieser Situation im Notdienst umgehen können:

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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 17. Januar 2013 )
 
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